Unfall beim Wintersport – was muss ich als Arbeitgeber tun?

Unfall beim Wintersport – was muss ich als Arbeitgeber tun?

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Strahlender Sonnenschein, blauer Himmel, weisse Pisten – unvergessliche Momente an einem schönen Wintertag in den Alpen. Doch ganz unfallfrei geht das Vergnügen nicht für Jedermann zu Ende. Verstauchungen, Bänderrisse oder gar Brüche sind häufige Unfallfolgen bei diesen verbreiteten Wintersportarten.

Nicht von ungefähr zählen Wintersportarten wie Skifahren oder Snowboarden nach wie vor zu den populärsten Sportarten in der Schweiz, beliebt bei Jung und Alt. Dank moderner Technik, regelmässiger Wartung der Ausrüstung sowie verantwortungsbewussten Skifahrern und Snowboardern konnte das Verletzungs-Risiko die letzten Jahrzehnte über kontinuierlich gesenkt werden. Doch Winterunfälle sind immer noch keine Seltenheit und nicht wenige Verletzungen führen dazu, dass Wintersportler nach Ablauf der Ferien ihre Arbeit nicht nahtlos wieder aufnehmen können.

Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Unfall

Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unmittelbar darüber zu informieren, dass er aufgrund eines Unfalls verhindert sein wird, die Arbeit zum vereinbarten Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Der Arbeitgeber meldet den Unfall der Unfallversicherung. Der Arbeitnehmer erhält von der Versicherungsgesellschaft ein Formular, das er, resp. der behandelnde Arzt, vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt unverzüglich an die Versicherungs-Gesellschaft einreichen muss.

Pflicht zur Lohnfortzahlung

In der Schweiz sind Arbeitnehmer gut geschützt für die Folgen der Verhinderung an der Arbeit infolge Unfall. Bereits bei einem Pensum grösser 8 Wochenstunden ist man beim Arbeitgeber automatisch obligatorisch unfallversichert – für Unfälle, die sich während oder ausserhalb der Arbeitszeit ereignen (BU/NBU Berufsunfall/Nichtberufsunfall). Die am meisten verbreiteten Unfallversicherungs-Policen decken neben den Behandlungs- und Therapie-Kosten den Lohnausfall ab dem 3. Tag zu 80% ab.

Das Arbeitsgesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Arbeitsverhinderung durch Unfall den Lohn für eine gewisse Zeit weiterzahlen muss, sofern das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate gedauert hat oder für länger als drei Monate eingegangen wurde (Lohnfortzahlungspflicht, OR Art. 324). Im ersten Dienstjahr beträgt die Dauer drei Wochen, nachher ist die Lohnfortzahlungspflicht länger, abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen. Zur Bestimmung der Dauer der Lohnfortzahlung wird häufig eine der drei Skalen, Berner-, Basler- oder Zürcher Skala herbeigezogen.

Geld sparen bei richtiger Administrierung der Unfall-Taggelder

Sobald die Unfallursachen sowie deren Konsequenzen durch die Unfallversicherung eindeutig geklärt sind, erhält der Arbeitgeber eine Gutschrift der Unfall-Taggelder. Diese Unfall-Taggelder sind nicht sozialversicherungspflichtig. Das heisst, weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber bezahlen auf diesen Unfall-Taggeldern Sozialversicherungs-Abgaben. Das gilt für die AHV, ALV, NBUV sowie KTG (sofern eine Versicherungs-Police abgeschlossen wurde).

Checkliste zum Thema Arbeitnehmer Unfall

Wir haben diesen Artikel mit einer übersichtlichen Checkliste ergänzt, die es einfach macht, nach einem Unfall die richtigen administrativen Massnahmen zu ergreifen:

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Klingt kompliziert?

Für Arbeitgeber, die sicher sein wollen, bei Unfällen von Mitarbeitern korrekt vorzugehen und abzurechnen, ist eine Software, die eine Lösung für solche Fälle bietet, empfehlenswert. Eine solche ist z.B. die Onlinelösung smallinvoice inkl. dem Lohnmodul E-Salär.

Dieses hält für die richtige Verbuchung der Unfall-Taggelder eigens eine Zeile „Taggeld aus Unfall / Krankheit“ bereit, in welcher die entsprechenden Taggelder erfasst werden können – die Korrektur der Sozialversicherungspflicht erfolgt dabei automatisch. Mit diesem Schritt erfüllt E-Salär die gesetzlichen Anforderungen und Ihre Lohnbuchhaltung ist bereit für die nächste AHV-Revision. Dank reduzierter Sozialversicherungs-Beiträgen profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen.

Weitere Informationen: www.e-salaer.ch/smallinvoice

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