Kurzarbeitsentschädigung wegen Corona-Pandemie (COVID-19)

Kurzarbeitsentschädigung wegen Corona-Pandemie (COVID-19)

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Update 20. Januar 2021

Die aktuelle Wirtschaftslage steht unter dem negativen Einfluss der Corona-Pandemie. Viele KMU-Unternehmer spüren die volle Wucht der mit der Krise einhergehenden Sanktionen. Wichtig ist jetzt, dass die Lohnzahlungen in den KMUs geschützt werden können. Sinkt die Arbeitsauslastung spürbar, bietet sich die Anmeldung für Kurzarbeitsentschädigung an.

Wie du das am besten machst und was du alles beachten musst, erläutern wir ausführlich im Blogbeitrag Anleitung zur Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung.

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Das summarische Verfahren der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wurde bis 31. März 2021 verlängert. Die entsprechenden Änderungen der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

Voraussetzung für Kurzarbeitsentschädigung für juristische Gesellschaften

Stand Ende März 2020 haben alle Unternehmer mit einer juristischen Gesellschaft die Möglichkeit, eine Voranmeldung zur Kurzarbeitsentschädigung einzureichen. Bedingung ist, dass die Arbeitsauslastung messbar geringer ist, ein Zusammenhang zwischen der Corona-Pandemie und dem messbaren Rückgang der Arbeitsauslastung besteht.

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht nur, wenn der Arbeitsausfall innerhalb einer Abrechnungsperiode (in der Regel ein Kalendermonat) für alle Mitarbeiter im Durchschnitt mindestens 10 Prozent beträgt.

Wichtig: Voranmeldung jetzt machen

Die kantonalen Amtsstellen für Arbeitslosenversicherung haben das Anmeldeverfahren stark vereinfacht. Es ist zu empfehlen, die Kurzarbeit frühzeitig und auch im Zweifelsfalle anzumelden. Sollte sich die Beschäftigungslage im Unternehmen wider Erwarten verbessern, wird einfach auf das Einreichen der Abrechnung verzichtet, selbst wenn die Voranmeldung bewilligt worden sein sollte. Du möchtest dich anmelden? Hier findest du alle wichtigen Formulare zur Kurzarbeitsentschädigung.

Das ausgefüllte Formular wird an die kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung gesendet. Nach positiven Bescheid von der Amtsstelle muss die Kurzarbeitsentschädigung für jeweils einen Kalendermonat mit dem Formular «COVID-19 Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» mit der entsprechenden Arbeitslosenkasse abgerechnet werden.

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Update August 2020: Die Dauer der Bewilligungen beträgt zukünftig wieder maximal 3 Monate. Ab dem 1. September 2020 verlieren alle Bewilligungen ihre Gültigkeit, die älter als 3 Monate sind. Unternehmen, die weiterhin Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beziehen wollen, müssen bei der zuständigen Behörde möglichst schnell eine neue Voranmeldung einreichen.

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?

Ein Anspruch kannst du als Arbeitgeber für alle Mitarbeiter geltend machen, welche die obligatorische Schulzeit abgeschlossen und das Rentenalter noch nicht erreicht haben.

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Update 20. Januar 2021: Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gilt auch wieder für Lernende und Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen. Ein Arbeitsausfall über 85 % der betrieblichen Arbeitszeit kann wieder angemeldet werden.

Anforderungen an die betriebliche Arbeitszeitkontrolle

Für Arbeitnehmende, die von Kurzarbeit betroffen sind, ist eine minutiöse Arbeitszeitkontrolle zu führen (Stempelkarten, Arbeitsrapport). Es muss pro Mitarbeiter klar aus der Kontrolle hervorgehen, welche Stunden täglich geleistet wurden und welche Stunden aufgrund Kurzarbeit nicht geleistet wurden (COVID-19 bedingte Ausfallstunden).

Ab wann hat man Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?

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Update 20. Januar 2021: Rückwirkend per 1. September 2020 und bis zum 01. März 2021 ist die Karenzfrist aufgehoben. Das heisst, dass bei positivem Entscheid das Unternehmen schon bereits ab dem 1. Tag nach Einreichen der Voranmeldung Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat.

Bis wann darf man mit einem Entscheid bezüglich Kurzarbeitsentschädigung rechnen?

Die kantonalen Amtsstellen entscheiden in der Regel innerhalb von 10 Tagen. Aktuell sind die kantonalen Amtsstellen stark gefordert, da sehr viele Voranmeldungen von Kurzarbeit eingehen.

Wie lange wird Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet?

Kurzarbeitsentschädigung wird innerhalb von 2 Jahren während höchstens 18 Abrechnungsperioden ausgerichtet. Ein monatlicher Arbeitsausfall von mehr als 85 % ist nur während 4 Abrechnungsperioden anrechenbar.

Wie hoch ist die Kurzarbeitsentschädigung?

Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt standardmässig 80 % des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalles.

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Update 20. Januar 2021: KAE für Personen mit einem Einkommen bis CHF 4340 (100%-Pensum)

Am 18. Dezember 2020 wurde festgelegt, dass Personen mit einem Einkommen von bis zu CHF 3470 bei Kurzarbeit 100% vom Lohn erhalten. Personen mit einem Einkommen zwischen CHF 3470 und CHF 4340 erhalten bei vollständigem Lohnausfall CHF 3470. Diese Regelung tritt rückwirkend per 01.12.2020 in Kraft.

Kurzarbeit ausweisen in Lohnabrechnung und Lohnausweis

Die Kurzarbeit wird in der Lohnabrechnung aus praktischen Gründen nachgelagert abgewickelt. Das heisst, in der Lohnabrechnung wird die Kurzarbeit vom Monat März im Monat April abgehandelt. Wichtig ist, dass auf der Lohnabrechnung die Kürzung des Lohnes aufgrund von Kurzarbeit sowie die Entschädigung durch die Arbeitslosenkasse transparent ausgewiesen werden. Zudem ist die Summe der Entschädigung durch die Arbeitslosenkasse Ende Jahr pro Mitarbeiter auf dem Lohnausweis in Ziffer 7 auszuweisen.

Die Sozialversicherungen dürfen im Abrechnungsmonat von Kurzarbeit nicht gekürzt werden! Das heisst, sie müssen in derselben Höhe abgerechnet werden, wie in einem normalen Lohnmonat ohne Kurzarbeit.

Erwerbsausfallentschädigung für Selbständige

Selbständige haben die Möglichkeit, sich bei der AHV-Ausgleichskasse mit dem Formular Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung für die Folgen des Erwerbsausfalls durch die COVID-19 Krise anzumelden. Die Entschädigung erfolgt (basierend auf der AHV-Lohnsumme der Vergangenheit) in Form von Taggeldern, max. CHF 196.00 pro Tag.

Rechtliche Aspekte von COVID-19

Für rechtliche Fragen zur aktuellen Situation COVID-19, empfehlen wir folgende FAQ-Seite. Hier bekommen Arbeitgeber und Arbeitnehmer alle Informationen und Ressourcen zu rechtlichen Thematiken im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.

Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung

Der Bund hat das Meldeverfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung infolge Pandemie COVID-19 stark vereinfacht. Dennoch gibt es weiterhin viele wichtige Punkte zu beachten. Um es dir so einfach wie möglich zu machen, erläutern wir dir im Blogbeitrag Anleitung zur Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung detailliert die wichtigsten Punkte. Auch zeigen wir dir, wie du mit smallinvoice und E-Salär in 3 Schritten einfach die Kurzarbeitsentschädigung einfach Abrechnen kannst.

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Update 20. Januar 2021: Das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und das vereinfachte, summarische Verfahren COVID-19 bei der Abrechnung werden bis Ende März 2021 verlängert.

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Zusammengefasst:

Die Kurzarbeitsentschädigung kann für Unternehmer mit einer juristischen Gesellschaft die Situation rund um die Corona-Pandemie entschärfen. Beobachte den Beschäftigungseinbruch genau und zögern nicht, die Voranmeldung für Kurzarbeit einzureichen, sollte der Beschäftigungseinbruch auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein.

Stand: 25.01.2021

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